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WICHTIGER KONSUMENTEN HINWEIS

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (European Health Claims Regulations) Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims) Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Lieber Kunde, Endverbraucher, Konsument!

Es ist uns laut HC-Verordnung untersagt, Auslobungen, Heilaussagen etc., über die in Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Rohstoffe-Wirkstoffe, zu tätigen.

Was ist denn erlaubt, was dürfen wir denn über Wirkstoffe in den GNP-NADH-Produkte zu berichten, werden Sie berechtigter Weise fragen? Alles was in Studien belegt ist, Schluss, Punkt! 

Was dürfen  wir  z. B. über die „NADH Chlorella“ (Mikroalge) mit dem Wirkstoff Chlorophyll berichten? Leider nichts!

Wir wollen und können uns dieser Verordnung nicht widersetzen, zumal es unsere Meinung ist, dass ein Käufer sehr wohl das Recht hat zu wissen, ob man, um beim Beispiel „Chlorella Alge“ zu bleiben, sich mit dem darin enthaltenen Wirkstoff Chlorophyll man sich damit die Haare färben soll – denn Chlorophyll färbt die Blätter grün- oder kann man wirksam die natürliche Entschlackung der Körperorgane bewirken? Raten Sie mal!

Es gibt für alles eine Lösung, auch hierfür bieten wir Ihnen eine „praktikable“ Lösung an: Seriöse Internetforen und Plattformen die sich mit pflanzlichen – medizinischen Rohstoffen auseinandersetzen, geben umfassende Informationen über die Eigenschaften von pflanzlichen, chemischen Roh- und Wirkstoffen die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, weiter. Auch über solche, die noch unter NOVEL FOOD gelistet sind. Bitte informieren Sie sich auf diesen Seiten.

Alle Wirkstoffe die  in unseren GNP-NADH-Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sind, sind auf unserer Website pro Produkt unter „Beschreibung“ kommentarlos aufgelistet.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

INNOVA SWISS AG

…wir tun was!

 

 

PS.: Laut Schweizer Lebensmittelrecht ist der tägliche Konsum von NADH Coenzym 1 auf 20 mg beschränkt. Anders als in den EUROPEAN HEALTH CLAIMS REGULATIONS die besagen, dass es bei NADH Conzym 1 keine Tages-mg-Beschränkung gibt.

Begründung: NADH wird vom menschlichen Körper nur in jener Menge aufgenommen die er benötigt. Darüber hinaus wird der Rohstoff wie bei Vitamin C, natürlich ausgeschieden. Das  Schweizer Lebensmittelrecht sieht das anders (unbegründet) daher der extra Hinweis bei jedem NADH Produkt: Verzehrempfehlung nur für unsere Konsumenten/Schweiz:…….

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